16.2. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich mit Schreiben vom 13.5.2016 den Ausführungen der POM an und beantragte ebenfalls, auf das Rechtsbegehren 2 sei nicht einzutreten. Gegenstand der angefochtenen Verfügung der ASMV sei alleine die Frage gewesen, ob der Beschwerdeführer bedingt aus der stationären Massnahme zu entlassen sei. Daher könne nicht über allfällige Vollzugslockerungen befunden werden (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 81 f.).