16.1. Die POM beantragte mit Stellungnahme vom 25.4.2016, auf das Rechtsbegehren 2 sei nicht einzutreten, weil das Begehren, mit welchem der Beschwerdeführer die Fortführung der Massnahme im offenen Vollzug beantrage, ausserhalb des Streitgegenstands liege. Soweit der Beschwerdeführer ferner in den Rechtsbegehren 1 bis 3 jeweils die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 28.8.2015 beantrage, sei aufgrund des Devolutiveffekts nicht darauf einzutreten (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 83).