12. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 12.8.2016 als abgeschlossen erachtet und dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Frist eingeräumt, um eine auf das vorliegende Verfahren beschränkte Honorarnote einzureichen (amtliche Akten SK 16 120 pag. 129 f.). 13. Am 18.8.2016 reichte Advokat B.________, substituiert durch Advokat D.________, für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren seine Kostennote ein (amtliche Akten SK 16 120 pag. 132 ff.). II. Formelles