9. Der Beschwerdeführer hielt sodann nach zweimaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 18.7.2016 an der Beschwerde fest (amtliche Akten SK 16 120 pag. 107 f.; pag. 115 f.; pag. 118 ff.). 10. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 13.5.2016 auf eine Duplik (amtliche Akten SK 16 120 pag. 126). 11. Mit Schreiben vom 8.8.2016 duplizierte die POM und hielt an ihren Erläuterungen in der Stellungnahme vom 25.4.2016, sowie mit Verweis auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 13.5.2016, fest (amtliche Akten SK 16 120 pag. 127).