7. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 13.5.2016 ihrerseits die Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragte, Letztere sei abzuweisen soweit darauf einzutreten sei. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwalts sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 91 ff.). 8. Mit Verfügung vom 18.5.2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt (amtliche Akten SK 16 120 pag. 97 f.).