rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, zurückzuweisen. 4. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Im Fall eines Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen»