62 Abs. 1 StGB bedingt aus dem stationären Vollzug der Massnahme zu entlassen. 2. Eventualiter seien der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 3. März 2016 sowie die Verfügung des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, vom 28. August 2015, aufzuheben und es sei die Fortführung der Massnahme im offenen Vollzug anzuordnen.