): «1. Es seien der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 3. März 2016 sowie die Verfügung des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, vom 28. August 2015, vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB bedingt aus dem stationären Vollzug der Massnahme zu entlassen.