Entschädigungen nach Art. 429 StPO sind nicht angezeigt. 18 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 18.8.2013 in Bern z.N. von C.________; unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8‘296.00 und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00, insgesamt ausmachend CHF 10‘296.00, an den Kanton Bern. II.