428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 2‘000.00 festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12). Der Beschuldigte obsiegt oberinstanzlich; dementsprechend werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten ebenfalls dem Kanton Bern auferlegt.