Der eingeklagte Sachverhalt kann gestützt hierauf nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sich der Vorfall tatsächlich so, wie von C.________ geschildert, abgespielt 17 hat. Es hat folglich in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo bezüglich der Anschuldigung der sexuellen Handlung, angeblich begangen am 18.8.2013 in Bern z.N. von C.________, ein Freispruch zu erfolgen. III. Kosten und Entschädigung