11. Schlussfolgerungen Nach Gegenüberstellung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung der objektiven Beweismittel kann festgehalten werden, dass weder der Beschuldigte noch C.________ wirklich glaubhaft ausgesagt haben. Namentlich sind auch die Aussagen von C.________ zum Kerngeschehen nicht sonderlich glaubwürdig. Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten selber ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen, erachtet die Kammer die Beweislage doch als zu wenig klar, um einen Schuldspruch zu rechtfertigen. Der eingeklagte Sachverhalt kann gestützt hierauf nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden.