Andererseits überzeugt nicht, dass C.________ – trotz dem bereits vierten geltend gemachten sexuellen Übergriff – sich vehement geweigert haben soll, das Auto zu verlassen. Sollte C.________ effektiv gegen ihren Willen sexuelle Handlungen erfahren haben, wäre eher zu erwarten gewesen, dass sie bei der nächst besten Möglichkeit ausgestiegen wäre. Schliesslich aggravierte C.________ in Bezug auf die Ohrfeigen. War es zuerst eine Ohrfeige und ein Versuch (pag. 103, Frage 21; pag. 110 f., Frage 42 und 50), so sprach sie zum Schluss von zwei Ohrfeigen und einer versuchten (pag. 256 f., Z. 47 ff.).