16 (vgl. pag. 306, S. 21 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Als Beispiel des seltsamen Aussageverhaltens von C.________ nennt die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem 4. Vorwurf Folgendes (pag. 299 f., S. 14 f. und pag. 306, S. 21 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): [Sie] sagte […] zuerst, er habe seinen Penis ausgepackt gehabt (pag. 102 unten), dann aber wollte sie sich nicht erinnern können, ob sie den Penis über oder unter den Kleidern gedrückt hat, was sie zweimal sagte (pag. 110, 3. Abschnitt).