Die Kammer erachtet nach dem Gesagten daher den vorliegenden Vorwurf als nicht erstellt. 10.8 Gesamtwürdigung bezüglich des 4. Vorwurfs Bezüglich des 4. Vorwurfs kann sich die Kammer der Würdigung der Vorinstanz wiederum anschliessen und es kann auf deren Ausführungen verwiesen werden