In Anbetracht des angeklagten Vorwurfs erstaunen diese Sätze jedoch sehr. Es ist nicht überzeugend, solche Gespräche während einer angeblichen sexuellen Nötigung zu führen. Dies gilt umso mehr, als C.________ geltend machte, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er eine schöne Frau zu Hause habe und ihr auf seinem Handy Fotos von seiner Frau habe zeigen wollen. Sie habe ihm gesagt, dass sie seine Frau nicht sehen wolle (pag. 109, Frage 42). Schliesslich bleibt auch die Frage offen, warum C.________ überhaupt in das Auto einstieg, nachdem der Beschuldigte sie zuvor bereits zwei Mal angefasst haben soll.