Dennoch kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der 3. Vorwurf erstellt sei. Zwar sind die Einzelheiten betreffend den Kondomen im Dennersack oder der Halskette des Beschuldigten effektiv ausgefallen und die Wiedergabe der unverstandenen Handlungselemente (er habe die Schuhe ausgezogen, die Knöpfe seines Hemds geöffnet) eindrucksvoll (vgl. hierzu pag. 304 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Dies kann aber nicht über das gesamte Aussageverhalten von C.________ hinwegtäuschen. Sie schilderte zwar gewisse Wortwechsel mit dem Beschuldigten gleichbleibend.