Als Teil der generellen Aussagewürdigung von C.________ hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 299 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Insgesamt fällt auf, dass C.________ auch bei den beiden Einvernahmen wenige Tage nach dem Vorfall zwar detailreich und mehrheitlich konstant, aber eben nicht vollständig konstant aussagte und sich schon damals in Widersprüche verstrickte: - Bei der ersten Einvernahme schilderte sie den Griff an die Vagina wie folgt (pag. 101 unten bis pag. 102 oben): «Dann hat er seine Hand in meine Hosen getan. Ich habe versucht, seine Hand wegzunehmen.