Es sind kaum übereinstimmende Aussagen zu diesem Sachverhaltsabschnitt vorhanden (vgl. pag. 304, S. 19 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die widersprüchlichen und ungenauen Aussagen von C.________ überzeugen nicht. Die Kammer erachtet demnach auch den 2. Vorwurf als nicht erstellt. 10.7 Gesamtwürdigung bezüglich des 3. Vorwurfs In Bezug auf den 3. Vorwurf sind die Erwägungen der Vorinstanz widersprüchlich. Als Teil der generellen Aussagewürdigung von C.________ hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag.