130, Z. 145). Bei den beiden letzten Aussagen ist allerdings nicht gänzlich klar, ob sie damit den 2. Vorwurf meinte, weil ihre Äusserungen nicht klar differenziert waren. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sie den 2. Vorwurf meinte, zumal sie direkt danach wieder in das Auto eingestiegen seien (pag. 130, Z. 139 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung schilderte C.________ den 2. Vorfall nicht mehr (pag. 256, Z. 14 ff.). In diesem Punkt kann die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz zustimmen. Es sind kaum übereinstimmende Aussagen zu diesem Sachverhaltsabschnitt vorhanden (vgl. pag.