In der Hauptverhandlung gab C.________ zu Protokoll, dass der Beschuldigte angefangen habe, sie zu berühren, nachdem er ihr vorgeschlagen habe, sie zu schwängern, damit sie zu Papieren komme (pag. 256, Z. 18 ff.). Sie habe ihm dann geantwortet, dass sie dies nicht wolle und sie ihn nicht kenne. Sie hätten dann etwas Lärm gemacht und er habe gesagt, wenn sie nicht wolle, dann sei gut (pag. 256, Z. 20 ff.). C.________ sagte damit in keiner der Einvernahmen gleich aus und schilderte den Vorgang insgesamt eher oberflächlich. Es liegt keine einzige übereinstimmende