Erst bei ihrer zweiten Einvernahme machte sie geltend, dass der Beschuldigte auf dem Friedhof von hinten mit beiden Händen an ihre Brüste gegriffen habe. Sie habe «nein» gesagt und dann habe er seine Hände weggenommen (pag. 108, Frage 36). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte C.________ aus, dass der Beschuldigte auf dem Friedhof angefangen habe, sie an den Brüsten und über den Kleidern anzufassen (pag. 130, Z. 122 ff.). In der Hauptverhandlung gab C.____