Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann allerdings auch nicht davon gesprochen werden, dass die Aussagen von C.________ detailliert oder gleichbleibend gewesen seien (vgl. pag. 303, S. 18, 5. Abschnitt der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Denn in ihrer ersten Einvernahme schilderte C.________ bezüglich des 1. Vorwurfs lediglich, dass der Beschuldigte angefangen habe, sie zu berühren, als sie auf dem Friedhof gewesen seien (pag. 101, Frage 14). Erst bei ihrer zweiten Einvernahme machte sie geltend, dass der Beschuldigte auf dem Friedhof von hinten mit beiden Händen an ihre Brüste gegriffen habe.