147, Zeile 78), was er bei der ersten Einvernahme mit keinem Wort erwähnte und auch aus dem Geschilderten nicht geschlossen werden kann. Bei der freien Schilderung anlässlich der zweiten Einvernahme gab er überhaupt nicht mehr an, dass sie ihn hätte küssen wollen (pag. 141, Zeile 60) und dass sie versucht haben soll, ihn anzufassen, wie er das bei der ersten Einvernahme schilderte (pag. 141, Zeile 56 f.). Erst auf Frage hin führte er dann wieder aus, dass sie ihn berührt (pag. 148, Zeile 114) und zu küssen versucht habe (pag. 150, Zeile 174 f.). Hier gibt es also auch einen inhaltlichen Widerspruch bezüglich Anfassen oder blossen Versuch dazu.