10.5 Gesamtwürdigung bezüglich des 1. Vorwurfs In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass er sich bezüglich des angeblichen Annäherungsversuchs mehrfach widersprochen hat (pag. 303, S. 18, 4. Abschnitt der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): [Er] schildert […] in der zweiten Einvernahme, dass sich das Opfer nach dem Aussteigen beim Bremgartenfriedhof verwandelt hätte (pag. 147, Zeile 78), was er bei der ersten Einvernahme mit keinem Wort erwähnte und auch aus dem Geschilderten nicht geschlossen werden kann.