305, S. 20 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung), ist wenig wahrscheinlich, wenn C.________ vor den angeblichen Nötigungshandlungen mindestens dreimal in der Lage war, die Türe korrekt zu öffnen: Beim Häuschen, beim Park und beim Friedhof. Insgesamt muss damit festgehalten werden, dass die objektiven Beweismittel und die diesbezüglichen Aussagen von C.________ nicht für ihre Glaubhaftigkeit sprechen. Es bestehen vielmehr erhebliche Zweifel an der Version von C.________. 10.5 Gesamtwürdigung bezüglich des 1. Vorwurfs