13 überzeugt nicht, dass es ihr nicht hätte möglich sein sollen, die Türe zu öffnen (pag. 101, Frage 16 f.; pag. 109, Frage 41; pag. 134, Z. 280 ff.), zumal das Auto auch nicht über eine Zentralverriegelung verfügt. C.________ müsste daher grundsätzlich in der Lage gewesen sein, die Türe eigenständig zu öffnen. Die Annahme der Vorinstanz, dass sie wohl nur am falschen Ort versucht habe, die Türe zu öffnen (pag. 305, S. 20 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung), ist wenig wahrscheinlich, wenn C.____