256, Z. 30 ff.). Zwar wäre es für den Beschuldigten möglich gewesen, den Hebel vom Beifahrersitz zu betätigen. Hierfür hätte er allerdings über C.________ greifen müssen. Dies machte C.________ allerdings erstmals und einzig in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geltend (pag. 130, Z. 154 f.). Ferner ist nicht möglich, dass C.________ versucht haben soll, das Verriegelungsstäbchen zu öffnen, um aus dem Auto zu gelangen (pag. 135, Z. 346 ff.), weil das Auto gar nicht über einen solchen Verriegelungsstöpsel verfügt. Zudem