296 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Fotodokumentation (pag. 65) und dem Beschrieb der Autofunktionen (pag. 267) ist zu entnehmen, dass die Sitze nur einzeln nach hinten geklappt werden können. Der Beifahrersitz hat auf seiner rechten Seite (türseitig) einen Hebel, mit dem die Rücklehne nach hinten geklappt werden kann. Dementsprechend stehen die Aussagen von C.________ im klaren Widerspruch zu den faktischen Begebenheiten im Honda E.________. Es ist nachweislich nicht möglich, dass der Beschuldigte einen Knopf gedrückt hat, um die Rücklehnen beider Sitze bzw. ihren Sitz nach hinten zu klappen (pag. 101, Frage 16; pag. 109, Frage 41; pag. 256, Z. 30 ff.).