– sie könne sich den Zustand von C.________ nicht anders erklären, als mit dem fraglichen Vorfall (pag. 248) – vermag daran nichts zu ändern. Weitere gewichtige Widersprüche ergeben sich bei den Aussagen von C.________ zu den angeblichen Funktionen im Honda E.________, den der Beschuldigte am fraglichen Tag gefahren hat. Nachweislich existiert in diesem Auto keine Zentralverriegelung (pag. 51 im Vergleich zu pag. 266), es gibt kein Verriegelungsstäbchen an der Beifahrertüre (pag. 54 f.) und keinen Knopf, mit welchem die Rücklehnen der Sitze nach hinten geklappt werden könnten (vgl. zum Ganzen pag. 296 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).