Einerseits machte sie nie geltend, dass sie angehalten hätten, weil der Beschuldigte habe pinkeln müssen. Andererseits sprach sie auch nie davon, dass sie Jeans getragen habe (sie habe schwarze Leggins getragen; pag. 107, Frage 33). Schliesslich meinte C.________ auch wiederholt, dass ihr die Flucht nicht gelungen sei, was den Aussagen gegenüber ihrer Psychotherapeutin diametral entgegensteht. Insgesamt bleiben auch nach Berücksichtigung des Berichts der Psychotherapeutin H.________ erhebliche Zweifel an der Version von C.________ bestehen. Die Schlussfolgerung von Frau H.________ – sie könne sich den Zustand von C.___