In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme meinte sie – nachdem sie nur eine Frage zuvor ausführte, keine Verletzungen erlitten zu haben (pag. 134, Z. 297) – dass der Beschuldigte ihr den Finger gebrochen habe, ihre Brüste geschwollen gewesen seien und sie auch am Knie etwas gehabt habe. Sie habe am ganzen Körper Schmerzen gehabt – am Oberkörper, an den Unterarmen und an den Beinen (pag. 134, Z. 300 ff.). Schliesslich sind die Aussagen von C.________ auch betreffend den Fingerbruch widersprüchlich. In der polizeilichen Einvernahme erzählte sie zwar von ihrem verletzten Finger, jedoch ohne zu erwähnen, wie sie diesen verletzt hatte (pag. 96 ff.; pag. 103, Frage 22).