132, Z. 205). Folglich ist auch der Zusammenhang zwischen dem Rippenbruch und dem eingeklagten Vorfall fraglich. Insgesamt sind die Aussagen von C.________ nicht nur in Bezug auf den Befund von Dr. med. G.________ widersprüchlich, sondern sie widersprach sich auch selbst. In ihrer ersten Einvernahme führte sie aus, dass sie Schmerzen an der Niere, an ihren Brüsten und an ihrem rechten Arm verspüre (pag. 98, Frage 1). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme meinte sie – nachdem sie nur eine Frage zuvor ausführte, keine Verletzungen erlitten zu haben (pag.