schmerzen gehabt. Insgesamt seien aber keine Prellmarken oder Verletzungen objektivierbar. Am Zeigefinger sei weder eine Schwellung, Prellmarke noch eine Fraktur ersichtlich und der Finger sei aktiv frei beweglich gewesen (pag. 30). Entgegen den Aussagen von C.________ (pag. 134, Z. 300 ff.) ist folglich erstellt, dass ihr Finger nie gebrochen war. Als einzige objektivierbare Verletzung ist der Rippenbruch der 9. Rippe rechts aktenkundig. Die 9. Rippe liegt im untersten Drittel des Brustkorbs. Sie machte jedoch geltend, dass der Beschuldigte ihre Brüste gedrückt bzw. sie am oberen Brustkorbbereich berührt habe (pag. 110, Frage 42; pag. 132, Z. 205).