11 Vorinstanz lässt bei ihrer Würdigung allerdings ausser Acht, dass C.________ in weiten Teilen auch widersprüchlich, unlogisch, den objektiven Beweismitteln widersprechend und teilweise aggravierend ausgesagt hat. C.________ ging am 20.8.2013 und damit zwei Tage nach dem fraglichen Vorfall um 14.40 Uhr in die permanence Klinik in Luzern. Der behandelnde Arzt Dr. med. G.________ hielt fest, dass C.________ multiple Prellungen und eine fragliche Rippenfraktur an der 9. Rippe rechts habe. Sie habe nach einer Ohrfeige Schmerzen am linken Ohr, Schmerzen am Zeigefinger, am linken Thorax sowie Kopf-