Insgesamt kann den Erwägungen der Vorinstanz insoweit gefolgt werden, als davon ausgegangen werden muss, dass sich zwischen dem Beschuldigten und C.________ effektiv etwas Aussergewöhnliches zugetragen hat (vgl. pag. 299, S. 14 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Damit ist allerdings nicht erstellt, dass es sich beim fraglichen Geschehen um den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gehandelt hat. 10.4 Gegenüberstellung der objektiven Beweismittel mit den Aussagen von C.________ Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als C.___