299, S. 14 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Diesbezüglich kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, zumal der Beschuldigte mehrmals betont hat, mit C.________ über diese Geschehnisse gesprochen zu haben (pag. 174, Z. 64 f.; pag. 260, Z. 29 ff.). Folglich liegt nahe, dass C.________ die Vorgeschichte des Beschuldigten durch diesen selber erfahren hat und es nicht F.________ gewesen sein muss, der ihr dies erzählt hat. Insgesamt kann den Erwägungen der Vorinstanz insoweit gefolgt werden, als davon ausgegangen werden muss, dass sich zwischen dem Beschuldigten und C.____