Allerdings sei er genauso mit dem Lebenspartner von C.________ befreundet (pag. 94, Z. 183 ff.). Die Schilderungen von F.________ wirken objektiviert und das Geschehene plausibel. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er zugunsten der einen oder anderen Partei aussagen sollte. Die Vorinstanz erachtete den Zeugen insofern als unglaubhaft, als er in Abrede stellte, C.________ von der strafrechtlichen Vorgeschichte des Beschuldigten erzählt zu haben (pag. 299, S. 14 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).