Er nahm den Beschuldigten nicht in Schutz. Er will C.________ sogar geholfen haben, den Namen des Beschuldigten herauszufinden (pag. 92, Z. 101 ff.; so auch C.________ pag. 104, Frage 23). C.________ habe aber von keinem sexuellen Übergriff gesprochen (pag. 91, Z. 73). Es ist letztlich lediglich eine Unterstellung der Vorinstanz, wenn sie F.________ vorwirft, nicht die ganze Wahrheit erzählt zu haben, um den Beschuldigten zu schützen (vgl. pag. 299, S. 14 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Er sei zwar effektiv mit dem Beschuldigten befreundet (pag. 90, Z. 27 f.). Allerdings sei er genauso mit dem Lebenspartner von C.______