10.3 Aussagenwürdigung der Zeugen Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass die Einvernahme von D.________ nicht parteiöffentlich erfolgt ist und damit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwendet werden darf (pag. 298, S. 13 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Allerdings konnte D.________ ohnehin nichts zu den konkreten Tatvorwür-