261, Z. 13 f.). Er belastete sich ferner auch selbst, indem er zugab, gesagt zu haben, sie sei dreckig (pag. 261, Z. 40), oder dass er sie habe schlagen wollen (pag. 143, Z. 148 f.). Er habe sie provoziert und gesagt, sie sei schmutzig (pag. 149, Z. 130 ff.). Schliesslich weinte er an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (pag. 150, Z. 200). Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten zwar nicht generell unglaubhaft sind, in sich aber wenig überzeugen. 10.3 Aussagenwürdigung der Zeugen