Es ist daher durchaus denkbar, dass es sich, wie vom Beschuldigten behauptet, in den Gesprächen zwischen ihm und C.________ allenfalls auch um eine definitive Aufenthaltsbewilligung für sie gedreht hat. So sei es darum gegangen, herauszufinden, wie C.________ in der Schweiz bleiben könne (pag. 260, Z. 15 f.). Des Weiteren nahm der Beschuldigte C.________ teilweise sogar in Schutz. So führte er aus, dass C.________ ihn nicht direkt habe schlagen wollen. Sie habe nur mit den Händen rumgefuchtelt. Er wolle nicht übertreiben, es sei kein «Chlapf» und sie sei verzweifelt gewesen (pag. 149, Z. 159 f.; pag. 261, Z. 13 f.).