147, Z. 58 ff.), tatsachenwidrig sei (vgl. pag. 301, S. 16 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Nachweislich hatte C.________ zum fraglichen Zeitpunkt einen N-Ausweis (pag. 16; pag. 23). Dabei handelt es sich um eine Aufenthaltsbewilligung für Asylsuchende während dem laufenden Asylverfahren. Erst nach Abschluss des Asylverfahrens entscheidet sich, ob die betroffene Person eine definitive, eine vorläufige oder überhaupt eine Aufenthaltsbewilligung erhält. Es ist daher durchaus denkbar, dass es sich, wie vom Beschuldigten behauptet, in den Gesprächen zwischen ihm und C.______