Es ist mithin davon auszugehen, dass die Einvernahme ohne erwähnenswerte sprachliche Schwierigkeiten durchgeführt werden konnte. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sein letztes Wort in Deutscher Sprache hielt (pag. 264). Dennoch sind die Aussagen des Beschuldigten nicht in allen Teilen völlig unglaubhaft. So greift die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu kurz, wonach die Aussage des Beschuldigten, C.________ besitze keinen Ausweis und suche deshalb einen Mann, um an einen Ausweis zu gelangen (pag. 140, Z. 29 ff.; pag. 147, Z. 58 ff.), tatsachenwidrig sei (vgl. pag.