Nur an der ersten polizeilichen Einvernahme war kein Übersetzer anwesend (pag. 139 ff.). Der Beschuldigte wurde in dieser Einvernahme vorab gefragt, ob er eine Übersetzung benötige, was er verneinte (pag. 139, Z. 1). Sein Verteidiger, der an der fraglichen Einvernahme teilnahm, intervenierte nicht und machte auch während der laufenden Befragung keine Einwände geltend, dass ein Übersetzer beigezogen werden müsste. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Einvernahme ohne erwähnenswerte sprachliche Schwierigkeiten durchgeführt werden konnte.