147, Z. 92 f.; pag. 261, Z. 30 ff.). Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschuldigten waren zwar gleichbleibend, aber deswegen nicht plausibler. Es bleibt unklar, warum C.________ die CHF 100.00 von ihm hätte fordern sollen, zumal es hierfür keinen nachvollziehbaren Grund gab. Die Geschichte mit den CHF 100.00 wurde zwar vom Zeugen F.________ bestätigt (pag. 93, Z. 138 ff.). Dieser war allerdings nicht vor Ort und hatte die Informationen lediglich vom Hörensagen. Der Beschuldigte gab oftmals pauschale Aussagen zu Protokoll, deren Logik zudem teilweise nur schwer erkennbar war. Er möge schwarze Frauen nicht besonders.