). Auch die Begründung des Beschuldigten, warum es in der Nähe eines Friedhofs zu einem Stopp gekommen sei, ist zweifelhaft. Er führte hierzu aus, dass C.________ mit ihm habe sprechen wollen und er aus diesem Grund auf den Parkplatz gefahren sei (pag. 141, Z. 45 ff.; pag. 147, Z. 76 ff.; pag. 261, Z. 1 ff.). Diesbezüglich sagte er zwar gleichbleibend aus. Dennoch ist nicht überzeugend, weshalb der Beschuldigte für ein Gespräch hätte anhalten sollen, wäre dieses doch auch während der Fahrt möglich gewesen (vgl. pag. 301, S. 16 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).