hiernach). 10.2 Aussagenwürdigung des Beschuldigten Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft sind (vgl. pag. 301, S. 16 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). In seiner ersten Einvernahme – welche allerdings erst rund vier Monate nach dem Vorfall stattfand – stellte der Beschuldigte die Version von C.________, wo sie sich getroffen hätten, in Abrede (pag. 140, Z. 24 ff.). Erst in den weiteren Einvernahmen bestätigte er, dass er C.________ mit ihrer Freundin D.________ am Bahnhof Bern getroffen habe (pag. 146, Z. 22 f.; pag. 146 f., Z. 49 ff.; pag. 260, Z. 3 ff.).