Die Aussagen des Beschuldigten seien von der Vorinstanz nur unzureichend gewürdigt worden. Seine Aussagen seien stringent, im Kern gleichbleibend, detailliert und mit gedanklichen Vorgängen untermauert (pag. 394). Insgesamt seien die Aussagen des Beschuldigten deutlich glaubhafter als jene von Frau C.________. Es bestünden erhebliche, nicht unterdrückbare Zweifel an der Tatversion von Frau C.________. Es sei damit zugunsten des Beschuldigten auf dessen Sachverhaltsversion abzustellen (pag. 395).