Nachdem sie diesen losgelassen habe, habe auch er von ihr abgelassen (pag. 393). Frau C.________ habe sich ferner widersprochen, ob der Penis des Beschuldigten entblösst oder noch unter der Hose gewesen sowie ob es zu einem Samenerguss gekommen sei. Die Aussagen zu den sexuellen Handlungen an sich, seien äusserst widersprüchlich (Brüste über/unter Kleider berührt; Vagina berührt/versucht zu berühren; mehrere Übergriffe/nur ein Übergriff im Auto). Insgesamt seien ihre Aussagen nicht glaubhaft (pag. 393). Die Aussagen des Beschuldigten seien von der Vorinstanz nur unzureichend gewürdigt worden.